BAG - Urteil vom 05.05.2015
1 AZR 806/13
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 88; BGB § 242;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 356
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - 10 Sa 33/13 - 05.08.21013,
ArbG Nienburg, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 314/12

Rechtsfolgen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung für die Absenkung des 13. Monatseinkommens aufgrund des TV 13. ME

BAG, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 806/13

DRsp Nr. 2015/14860

Rechtsfolgen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung für die Absenkung des 13. Monatseinkommens aufgrund des TV 13. ME

1. Gem. § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe (TV 13. ME) ist es zulässig, von dessen Vorgaben durch freiwillige Betriebsvereinbarung abzuweichen. Dabei darf jedoch ein Betrag von 780 EUR nicht unterschritten werden. 2. Wird eine solche Betriebsvereinbarung gekündigt, so tritt an ihre Stelle wieder der TV 13. ME. 3. Das gilt auch dann, wenn nach einer Klausel in der Betriebsvereinbarung diese auch nach Kündigung bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung fortgelten soll. Denn nach der Gesamtregelung im TV 13. ME kann der Arbeitgeber die Absenkung des 13. Monatseinkommens nur im Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung erreichen. An einem Einverständnis des Betriebsrats mit einer Absenkung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung gekündigt hat und diese alsdann bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung fortgelten soll.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2013 - 10 Sa 33/13 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 22. November 2012 - 2 Ca 314/12 - abgeändert.