BAG - Urteil vom 29.04.2015
9 AZR 999/13
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10; BetrVG § 77 Abs. 6; "Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di" vom April 2001 (GBV EM) § 4; "Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di" vom April 2001 (GBV EM) § 5 Abs. 1; "Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di" vom April 2001 (GBV EM) § 8;
Fundstellen:
AP ATG § 2 Nr. 11
DB 2015, 2644
DStR 2015, 13
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 463/12
ArbG Bayreuth, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 579/11

Rechtsfolgen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Altersteilzeit durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 999/13

DRsp Nr. 2015/16754

Rechtsfolgen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Altersteilzeit durch den Arbeitgeber

Orientierungssätze: 1. Will ein Arbeitnehmer den in einer Betriebsvereinbarung geregelten Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags geltend machen, muss das Altersteilzeitarbeitsverhältnis innerhalb der Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung beginnen. Die Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss innerhalb der Laufzeit der Betriebsvereinbarung bewirkt werden. 2. Betriebsvereinbarungen, deren alleiniger Gegenstand eine finanzielle Leistung des nicht tarifgebundenen Arbeitgebers ist, wirken nicht gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist die Mittel für den von ihm vorgegebenen Leistungszweck vollständig und ersatzlos einstellen will und diese Absicht gegenüber dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern erklärt. 3. Es ist nicht Sinn und Zweck von §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 AGG, zusätzliche Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Abschaffung einer Regelung aufzustellen, die ältere Mitarbeiter begünstigt. Das im Hinblick auf die Geltungsdauer einer begünstigenden Regelung "verspätete" Altwerden wird durch das AGG nicht geschützt.