LAG Düsseldorf - Beschluss vom 22.11.2018
13 Ta 442/17
Normen:
ZPO § 727;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1631/10

Rechtsfolgen der Löschung der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co.KG wegen VermögenslosigkeitHaftung des Kommanditisten für Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 13 Ta 442/17

DRsp Nr. 2019/868

Rechtsfolgen der Löschung der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co.KG wegen Vermögenslosigkeit Haftung des Kommanditisten für Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG

1. Mit der Löschung wegen Vermögenslosigkeit scheidet die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG aus dieser aus (§ 161 Abs. 2, § 131 Abs. 2 Nr. 2 HGB). Hierdurch kommt es - ohne Liquidation - zur Vollbeendigung der GmbH & Co. KG, § 131 Abs. 2 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB. Infolgedessen geht das Vermögen der GmbH & Co. KG auf den vorhandenen einzigen Kommanditisten im Wege einer erbgangsgleichen Gesamtrechtsnachfolge über (BGH 05.07.2018 - V ZB 10/18 - DB 2018, 2298).2. Für Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG haftet der Kommanditist mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen (vgl. BGH 15.03.2004 - II ZR 247/01 - DB 2004, 1258).3. Jedenfalls wenn sich die Funktion der GmbH nicht in der Komplementäreigenschaft in dieser einen Kommanditgesellschaft erschöpft, ist in der beschriebenen Konstellation nach § 727 ZPO die Umschreibung eines gegen die KG erwirkten Titels auf den früheren Kommanditisten möglich. Dem steht die Haftungsbegrenzung nicht entgegen. Eine Aufnahme des Haftungsbegrenzungsvorbehalts in die Klausel ist nicht möglich und zur Rechtswahrung auch nicht erforderlich.

Tenor