LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.01.2018
15 TaBV 3/17
Normen:
ArbGG § 83 a; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 101; TV-KUV Tarifvertrag für die Einrichtung der Mitglieder des Klinikverbundes der gesetzlichen Unfallversicherung e. V.;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/16

Rechtsfolgen der Rücknahme des Zustimmungsersuchens des Arbeitgebers zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 15 TaBV 3/17

DRsp Nr. 2019/3460

Rechtsfolgen der Rücknahme des Zustimmungsersuchens des Arbeitgebers zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers

1. Nimmt der Arbeitgeber sein Zustimmungsersuchen an den Betriebsrat im Laufe eines Verfahrens, mit dem er die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung erstrebt, zurück, will aber den betroffenen Arbeitnehmer weiterhin wie beantragt eingruppieren, bildet allein die Zurücknahme des Zustimmungsersuchens kein erledigendes Ereignis im Zustimmungsersetzungsverfahren.2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Streit über die richtige Eingruppierung das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG bis zur Festlegung einer Entgeltgruppe fortzuführen, besteht auch fort, wenn sich die Eingruppierung nur noch auf einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum bezieht, nachdem sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers mittlerweile aus Sicht des Arbeitgebers wesentlich geändert hat und der Arbeitgeber deshalb mit Wirkung für die Zukunft ein neues Ersuchen an den Betriebsrat gerichtet hat, mit dem er allerdings wiederum dessen Zustimmung zu derselben Entgeltgruppe erstrebt. Das gilt auch, wenn die vom Arbeitgeber für richtig gehaltene Entgeltgruppe zu einer höheren Vergütung für den Arbeitnehmer führen würde als die vom Betriebsrat für richtig gehaltene.

Tenor

1. 2. 3.