Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.9.2017 -
Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1998 als Erzieher/Sozialarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden infolge beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen der Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des D. Anwendung.
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