LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.11.2018
4 Sa 465/17
Normen:
TVG § 1; TVÜ-DRK § 15 Abs. 5 S. 2; TVÜ-DRK § 15 Abs. 5 S. 3; TVÜ-DRK § 15a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 503/17

Rechtsfolgen der Überleitung eines Mitarbeiters von der Entgeltgruppe S 8 in die Entgeltgruppe S 8b nach § 15a Abs. 1 TVÜ-DRK hinsichtlich des dem Mitarbeiter zustehenden individuellen Besitzstandsbetrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 465/17

DRsp Nr. 2019/2112

Rechtsfolgen der Überleitung eines Mitarbeiters von der Entgeltgruppe S 8 in die Entgeltgruppe S 8b nach § 15a Abs. 1 TVÜ-DRK hinsichtlich des dem Mitarbeiter zustehenden individuellen Besitzstandsbetrages

Bei der Überleitung eines Mitarbeiters von der Entgeltgruppe S 8 in die Entgeltgruppe S 8b gemäß § 15a Abs. 1 TVÜ-DRK handelt es sich zugleich um eine Höhergruppierung im Sinn von § 15 Abs. 5 S. 3 TVÜ-DRK. Ein dem Mitarbeiter vor dieser Überleitung zustehender individueller Besitzstandsbetrag nach § 15 Abs. 5 S. 2 TVÜ-DRK reduziert sich daher gemäß § 15 Abs. 5 S. 3 TVÜ-DRK um die aus der Überleitung resultierende Erhöhung des Tabellenentgelts.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.9.2017 - 5 Ca 503/17 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; TVÜ-DRK § 15 Abs. 5 S. 2; TVÜ-DRK § 15 Abs. 5 S. 3; TVÜ-DRK § 15a Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1998 als Erzieher/Sozialarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden infolge beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen der Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des D. Anwendung.

1. 2. 3.