LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.11.2019
14 Sa 1378/18
Normen:
BGB § 315; BGB § 280 Abs. 1, 3; BGB §§ 283, 252; ZPO § 308;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 1615/18

Rechtsfolgen der unterbliebenen näheren Ausgestaltung des vorbehaltenen Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers hinsichtlich eines Bonus

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.11.2019 - Aktenzeichen 14 Sa 1378/18

DRsp Nr. 2020/15290

Rechtsfolgen der unterbliebenen näheren Ausgestaltung des vorbehaltenen Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers hinsichtlich eines Bonus

Behält sich ein Arbeitgeber hinsichtlich eines Bonus ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vor und ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass dieses noch näher ausgestaltet wird, was aber unterbleibt, steht dem Arbeitnehmer mangels Schaden kein Schadensersatzanspruch zu. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur unterbliebenen Zielvereinbarung (BAG 12.12.2007 – 10 AZR 97/07 – BAGE 125, 147) ist hier nicht einschlägig. Dem Gericht ist es nach § 308 ZPO verwehrt, zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einen Erfüllungsanspruch hat, wenn er lediglich Schadensersatz gefordert hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2018 – 20 Ca 1615/18 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird im Hinblick auf die Berufungsstattgabe zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315; BGB § 280 Abs. 1, 3; BGB §§ 283, 252; ZPO § 308;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Schadensersatzansprüche des Klägers im Hinblick auf eine vertraglich vereinbarte variable Vergütung.