BAG - Urteil vom 12.12.2007
10 AZR 97/07
Normen:
BGB § 158 Abs. 1 § 162 § 252 § 254 § 275 Abs. 1 § 280 Abs. 1, 3 § 281 § 283 § 286 Abs. 2 Nr. 1 § 305c Abs. 2 § 307 § 310 Abs. 3 Nr. 2 § 315 ; ZPO § 287 ; GewO § 106 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 280 BGB
ArbRB 2008, 102
AuR 2008, 161
AuR 2008, 54
AuR 2008, 54
BAG-Pressemitteilung Nr. 89/07
BAGE 125, 147
BB 2008, 617
DB 2008, 473
JR 2009, 44
MDR 2008, 573
NJW 2008, 872
NZA 2008, 409
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1135/06
ArbG Berlin, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 76 Ca 364/06 76 Ca 6717/06

Zielvereinbarung; Rechtsfolgen einer unterbliebenen Zielvereinbarung - Abgrenzung zwischen Zielvorgabe und Zielvereinbarung; Rahmenvereinbarung über die gemeinsame Festlegung von Zielen für die jeweilige Zielperiode; Zieltypen; Sinn und Zweck von Zielbonussystemen; Rechtsfolgen einer unterbliebenen Zielvereinbarung; Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers; entgangene Bonuszahlung als Schaden; Mitverschulden des Arbeitnehmers bei nicht getroffener Zielvereinbarung

BAG, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 97/07

DRsp Nr. 2008/1705

Zielvereinbarung; Rechtsfolgen einer unterbliebenen Zielvereinbarung - Abgrenzung zwischen Zielvorgabe und Zielvereinbarung; Rahmenvereinbarung über die gemeinsame Festlegung von Zielen für die jeweilige Zielperiode; Zieltypen; Sinn und Zweck von Zielbonussystemen; Rechtsfolgen einer unterbliebenen Zielvereinbarung; Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers; entgangene Bonuszahlung als Schaden; Mitverschulden des Arbeitnehmers bei nicht getroffener Zielvereinbarung

»1. Hat der Arbeitnehmer auf Grund einer Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe, wenn er die von den Arbeitsvertragsparteien für jedes Kalenderjahr gemeinsam festzulegenden Ziele erreicht, steht ihm wegen entgangener Bonuszahlung Schadensersatz zu, wenn aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen für ein Kalenderjahr keine Zielvereinbarung getroffen wurde.2. Der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus bildet die Grundlage für die Schadensermittlung.3. Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden am Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung, ist dieses Mitverschulden angemessen zu berücksichtigen.«

Orientierungssätze: