LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.10.2018
2 TaBV 3/18
Normen:
ArbGG § 60; ArbGG § 84 Abs. 1 S. 3; ArbGG § 91 Abs. 1 S. 2; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 6; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7; ZPO § 163 Abs. 1; ZPO § 165 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 76/16

Rechtsfolgen der unterbliebenen Verkündung eines Beschlusses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 2 TaBV 3/18

DRsp Nr. 2019/943

Rechtsfolgen der unterbliebenen Verkündung eines Beschlusses

Ein Beschluss, der ausweislich des - nicht unterschriebenen - Sitzungsprotokolls protokolliert ist, dessen Verkündung aber nicht festgestellt wird, ist mangels wirksamer Verkündung als Scheinbeschluss zu behandeln, dem keine verfahrensbeendende Wirkung beigemessen werden kann.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.01.2018 - 4 BV 76/16 - aufgehoben und die Sache an das Arbeitsgericht Koblenz zurückverwiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 60; ArbGG § 84 Abs. 1 S. 3; ArbGG § 91 Abs. 1 S. 2; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 6; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7; ZPO § 163 Abs. 1; ZPO § 165 S. 1;

Gründe

I. Mit seinem am 21. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Antrag hat der zu 1. beteiligte Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und die Feststellung begehrt, dass die zu 2., 3. und 4. beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden, für den er zuständig ist.

Im Kammertermin vom 7. August 2017 hat das Arbeitsgericht einen Hinweis- und Auflagenbeschluss erlassen und einen neuen Kammertermin auf den 29. Januar 2018 bestimmt.