LAG Nürnberg - Urteil vom 22.12.2015
7 Sa 298/15
Normen:
ÄArbVtrG § 1; TzBfG § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
AUR 2016, 211
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2682/14

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Befristung gem. § 1 ÄArbVtrG

LAG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 298/15

DRsp Nr. 2016/5831

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Befristung gem. § 1 ÄArbVtrG

1. Die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 1 ÄArbVtrG setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags einen Weiterbildungsplan gefertigt hat. 2. Liegen die Voraussetzungen des § 1 ÄArbVtrG nicht vor und ist die Befristung deshalb unwirksam, kommt eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Absatz 2 TzBfG in Betracht.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 16.06.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ÄArbVtrG § 1; TzBfG § 14 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger trat zum 01.04.2012 in die Dienste der Beklagten.

Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Dienstvertrag vom 16.02.2012 zugrunde. Darin heißt es:

§ 1

Beginn des Dienstverhältnisses, Tätigkeit, Probezeit

(1) Herr Dr. phil. R... W... tritt am 01.04.2012 als Assistenzarzt zur Weiterbildung im Fach Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ... in den Dienst ... ein.

(2) Das Dienstverhältnis wird befristet mit Ablauf 31.03.2014 abgeschlossen.

(3) ...