1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 16.06.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger trat zum 01.04.2012 in die Dienste der Beklagten.
Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Dienstvertrag vom 16.02.2012 zugrunde. Darin heißt es:
§ 1
Beginn des Dienstverhältnisses, Tätigkeit, Probezeit
(1) Herr Dr. phil. R... W... tritt am 01.04.2012 als Assistenzarzt zur Weiterbildung im Fach Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ... in den Dienst ... ein.
(2) Das Dienstverhältnis wird befristet mit Ablauf 31.03.2014 abgeschlossen.
(3) ...
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