BAG - Beschluss vom 05.12.2012
7 ABR 38/11
Normen:
BBiG (a.F.) § 5 Abs. 1 S. 2; BBiG § 12 Abs. 1 S. 2; BBiG § 21 Abs. 1 S. 1; BBiG § 21 Abs. 2; BetrVG § 78 S. 2; BetrVG § 78a Abs. 1; BetrVG § 78a Abs. 2 S. 1; BetrVG § 78a Abs. 3; BetrVG § 78a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 56
DB 2013, 1499
DB 2013, 1558
NZA-RR 2013, 241
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 109/10
ArbG Gelsenkirchen, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 17/10

Rechtsfolgen der verfrühten Stellung eines Weiterbeschäftigungsverlangens; Berufung des Arbeitgebers auf die Nichteinhaltung der Frist

BAG, Beschluss vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 7 ABR 38/11

DRsp Nr. 2013/4888

Rechtsfolgen der verfrühten Stellung eines Weiterbeschäftigungsverlangens; Berufung des Arbeitgebers auf die Nichteinhaltung der Frist

Orientierungssätze: 1. Ein Weiterbeschäftigungsverlangen iSv. § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG, das früher als drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt wird, ist unwirksam. Die Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG ist nicht entsprechend auf Weiterbeschäftigungsverlangen von Auszubildendenvertretern anzuwenden. § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist nicht planwidrig lückenhaft. 2. In treuwidriger Weise beruft sich der Arbeitgeber nur dann auf die Nichteinhaltung der nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG einzuhaltenden Frist, wenn außergewöhnliche besondere Umstände hinzutreten. Das ist der Fall, wenn das Verhalten des Arbeitgebers darauf abzielt, den Auszubildenden von der form- und fristgerechten Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsverlangens abzuhalten, obwohl die entstehenden Nachteile für den Arbeitgeber vorhersehbar waren und es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sie abzuwenden.