LAG Hamm, vom 01.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 109/10
ArbG Gelsenkirchen, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 17/10
Rechtsfolgen der verfrühten Stellung eines Weiterbeschäftigungsverlangens; Berufung des Arbeitgebers auf die Nichteinhaltung der Frist
BAG, Beschluss vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 7 ABR 38/11
DRsp Nr. 2013/4888
Rechtsfolgen der verfrühten Stellung eines Weiterbeschäftigungsverlangens; Berufung des Arbeitgebers auf die Nichteinhaltung der Frist
Orientierungssätze:1. Ein Weiterbeschäftigungsverlangen iSv. § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG, das früher als drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt wird, ist unwirksam. Die Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG ist nicht entsprechend auf Weiterbeschäftigungsverlangen von Auszubildendenvertretern anzuwenden. § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist nicht planwidrig lückenhaft.2. In treuwidriger Weise beruft sich der Arbeitgeber nur dann auf die Nichteinhaltung der nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG einzuhaltenden Frist, wenn außergewöhnliche besondere Umstände hinzutreten. Das ist der Fall, wenn das Verhalten des Arbeitgebers darauf abzielt, den Auszubildenden von der form- und fristgerechten Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsverlangens abzuhalten, obwohl die entstehenden Nachteile für den Arbeitgeber vorhersehbar waren und es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sie abzuwenden.
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