OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.06.1985
20 W 281/84
Normen:
AktG § 98; AktG § 99; BetrVG § 92; MitbestG § 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.08.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 2-6 Akt E 1/84

Rechtsfolgen der Verringerung der Arbeitnehmerzahl einer Aktiengesellschaft auf weniger als 2.000 Arbeitnehmer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.06.1985 - Aktenzeichen 20 W 281/84

DRsp Nr. 2016/11127

Rechtsfolgen der Verringerung der Arbeitnehmerzahl einer Aktiengesellschaft auf weniger als 2.000 Arbeitnehmer

1. Sinkt die Arbeitnehmerzahl einer Aktiengesellschaft nicht nur kurzfristig und vorübergehend auf weniger als 2.000 ab, so führt dies zur Beendigung des Mitbestimmungsrechts der Arbeitnehmer. 2. Die Annahme einer kurzfristig zu erwartenden Personalverstärkung kann nicht auf Mutmaßungen und allgemeine Erwartungen gestützt werden. 3. Im Verfahren nach §§ 98, 99 AktG liegt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 100.000 — DM.

Normenkette:

AktG § 98; AktG § 99; BetrVG § 92; MitbestG § 1;

Gründe

Die form- und fristgerecht angebrachte Beschwerde (§ 99 Abs. 3 Satz 2, 4 AktG) ist auch sonst zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg; denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.