LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.08.2018
12 TaBV 55/17
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 9 Abs. 5; ArbGG § 66 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 97 Abs. 5; MitbestG § 12; MitbestG § 16 Abs. 2; MitbestG § 17 Abs. 2; MitbestG § 21 Abs. 1; MitbestG § 22 Abs. 2; ZPO § 148; ZPO § 313 Abs. 1; ZPO § 313 Abs. 5;
Fundstellen:
AuR 2018, 534
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 206/15

Rechtsfolgen der Zustellung eines erstinstanzlichen Beschlusses ohne Nennung der mitwirkenden Richter, des Tags der mündlichen Verhandlung und ohne EntscheidungsformelTariffähigkeit der Neuen Assekuranzgewerkschaft

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2018 - Aktenzeichen 12 TaBV 55/17

DRsp Nr. 2018/15691

Rechtsfolgen der Zustellung eines erstinstanzlichen Beschlusses ohne Nennung der mitwirkenden Richter, des Tags der mündlichen Verhandlung und ohne Entscheidungsformel Tariffähigkeit der Neuen Assekuranzgewerkschaft

1. Wird ein erstinstanzlicher Beschluss ohne Nennung der mitwirkenden Richter, des Tags der mündlichen Verhandlung und ohne Entscheidungsformel zugestellt, beginnt die Beschwerdebegründungsfrist nicht. Es fehlt an der Zustellung eines vollständig abgefassten Beschlusses.2. Die Neue Assekuranzgewerkschaft (NAG) ist keine tariffähige Gewerkschaft. Dies steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 (9 TaBV 225/14) auch für die Zeit bis zum 19.05.2015 fest. In der Zeit vom 09.04.2015 bis zum 19.05.2015 - dem Tag der hier in Rede stehenden Aufsichtsratswahl - ist keine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten. Für die Zeit nach dem 19.05.2015 hat die erkennende Kammer keine Aussage zur Frage der Gewerkschaftseigenschaft der NAG getroffen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1), 2), 3) und 6) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.07.2017 - 6 BV 206/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 9 Abs. 5; ArbGG § 66 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 97 Abs. 5; § ;