LG Dortmund, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 132/18
LG Dortmund, vom 15.12.2021
Rechtsfolgen des Abschlusses eines Kaufvertrags über ein Sportstudio gegen Barzahlung an der Steuer vorbeiRechte des Käufers im Falle der Rückabwicklung des Vertrags
OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2023 - Aktenzeichen 2 U 78/22
DRsp Nr. 2023/2919
Rechtsfolgen des Abschlusses eines Kaufvertrags über ein Sportstudio gegen Barzahlung "an der Steuer vorbei"Rechte des Käufers im Falle der Rückabwicklung des Vertrags
1. Ein in schriftlicher Form geschlossener Kaufvertrag, in dem der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis zum Zweicke der Steuerverkürzung wahrheitswidrig zu niedrig angegeben wird, kann gemäß § 134BGB i. V. m. § 370AO nichtig sein.2. Die Rechtsprechung des für Werkrecht zuständigen VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu „Schwarzarbeitsfällen“ kann bei Vergleichbarkeit der Sachverhalte auch auf das Kaufrecht zu übertragen sein.3. Ein Anspruch auf Rückforderung des geleisteten Kaufpreises kann bei Nichtigkeit des Kaufvertrages auf Grund eines Verstoßes gegen § 370AO gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein.
1. Ein Kaufvertrag über ein Sportstudio ist wegen Verstoß gegen § 370AO gemäß § 134BGB nichtig, wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, dass ein Großteil des Kaufpreises "an der Steuer vorbei" in bar zu entrichten sei.2. Mangels eines wirksamen Vertragsschlusses geht daher der Rücktritt einer der Vertragsparteien vom Kaufvertrag ins Leere.3. Im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrags steht dem Käufer kein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises zu, da einem entsprechenden Bereicherungsanspruch § 817 S. 2 BGB entgegensteht.
Tenor
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