BAG - Urteil vom 24.09.2015
2 AZR 716/14
Normen:
BGB § 139; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 5; BGB § 326 Abs. 5; BGB § 779 Abs. 1; KSchG § 7;
Fundstellen:
AP ZPO § 794 Nr. 57
BAGE 153, 20
BB 2016, 817
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 16
NZA 2016, 716
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 675/13
ArbG Hannover, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 101/13

Rechtsfolgen des Rücktritts von einem im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleich

BAG, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 716/14

DRsp Nr. 2016/5297

Rechtsfolgen des Rücktritts von einem im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleich

1. Einem Prozessvergleich fehlt die verfahrensbeendende Wirkung, wenn er als materiell-rechtlicher Vertrag wegen Mängeln in der Regelung sonstiger, prozessfremder Gegenstände nach § 779 Abs. 1 iVm. § 139 BGB insgesamt nichtig ist. 2. Der wirksame Rücktritt von einem zur Erledigung eines Kündigungsrechtsstreits geschlossenen Vergleich führt dazu, dass dessen prozessbeendende Wirkung entfällt. Orientierungssätze: 1. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit jedenfalls dann im Ausgangsverfahren auszutragen, wenn der Vergleich nicht allein aus Gründen unwirksam ist, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind. 2. Einem Prozessvergleich fehlt die verfahrensbeendende Wirkung, wenn er als materiell-rechtlicher Vertrag wegen Mängeln in der Regelung sonstiger, prozessfremder Gegenstände nach § 779 Abs. 1 iVm. § 139 BGB insgesamt nichtig ist. 3. Der wirksame Rücktritt von einem zur Erledigung eines Kündigungsrechtsstreits geschlossenen Vergleich führt dazu, dass dessen prozessbeendende Wirkung entfällt.