LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.09.2018
5 Sa 122/17
Normen:
BGB § 611; BetrVG § 77 Abs. 3; MTV Druck;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 16
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 444/16

Rechtsfolgen des Wechsels des Arbeitgebers in eine OT-MitgliedschaftRechtsfolgen der Einstellung der Mehrarbeitszeit in ein Arbeitszeitkonto hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von tarifvertraglichen MehrarbeitszuschlägenErmittlung der betriebsüblichen Arbeitszeit zur Feststellung von Mehrarbeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 122/17

DRsp Nr. 2018/18235

Rechtsfolgen des Wechsels des Arbeitgebers in eine OT-Mitgliedschaft Rechtsfolgen der Einstellung der Mehrarbeitszeit in ein Arbeitszeitkonto hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von tarifvertraglichen Mehrarbeitszuschlägen Ermittlung der betriebsüblichen Arbeitszeit zur Feststellung von Mehrarbeit

1. Der Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft führt zur statischen Fortgeltung des per Gleichstellungsabrede vereinbarten Tarifvertrages. 2. Die Verpflichtung zur Zahlung von tarifvertraglichen Mehrarbeitszuschlägen entfällt nicht durch die Einstellung der Mehrarbeitszeit in ein Arbeitszeitkonto. 3. Wird in einem Tarifvertrag für die Feststellung von Mehrarbeit auf die betrieblich übliche tägliche Arbeitszeit abgestellt und schwankt diese, können die jeweiligen Schichtpläne des einzelnen Arbeitsnehmers die für den Tag betriebsübliche Arbeitszeit darstellen.

1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund -Kammern Neubrandenburg- vom 13. Juni 2017 - Aktenzeichen 11 Ca 444/16 - wird dieses abgeändert und in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.08.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.