OLG Koblenz - Beschluss vom 28.11.2000
8 W 751/00
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 § 127 Abs. 2 S. 2 § 569 § 120 Abs. 4 § 115 Abs. 2 ; RPflG § 11 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 450/97

Rechtsfolgen einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Abschluß eines Vergleichs im Ausgangsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 8 W 751/00

DRsp Nr. 2001/11402

Rechtsfolgen einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Abschluß eines Vergleichs im Ausgangsverfahren

1. Eine Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, kann vor Einleitung des Abänderungsverfahrens über ihr zugeflossenes Vermögen frei verfügen. Sie ist nicht verpflichtet, von sich aus auf die Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen und braucht sich auch nicht darauf einzustellen, daß sie später evtl. zur Zahlung von Kosten herangezogen werden könnte.Es besteht auch keine generelle Verpflichtung, erworbenes Vermögen vorrangig zur Deckung der Prozeßkosten und erst nachrangig zur Tilgung bestehender Schulden einzusetzen.2. Wird erhaltenes Geld zum Bau bzw. Erwerb eines Familienheimes benutzt, so ist die bedürftige Partei so zu behandeln, als habe sie statt des Geldes von vornherein das Heim erhalten, das nach den § 115 Abs. 2 ZPO, 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht für die Prozeßkosten einzusetzen ist.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 § 127 Abs. 2 S. 2 § 569 § 120 Abs. 4 § 115 Abs. 2 ; RPflG § 11 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe: