BAG - Urteil vom 14.05.2013
1 AZR 44/12
Normen:
Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG (TV PV vom 15. November 1972) § 68; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10; BetrVG § 75 Abs. 1; GewO § 106;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 75 Nr. 59
AuR 2013, 459
BAGE 145, 113
BB 2013, 2356
DB 2013, 8
EzA-SD 2013, 14
NJW 2013, 8
NZA 2013, 1160
ZIP 2013, 2075
ZIP 2013, 71
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 155/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4135/10

Rechtsfolgen einer Altersdiskriminierung in einer Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der Dienstplangestaltung zulasten jüngerer Arbeitnehmer;

BAG, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 1 AZR 44/12

DRsp Nr. 2013/20204

Rechtsfolgen einer Altersdiskriminierung in einer Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der Dienstplangestaltung zulasten jüngerer Arbeitnehmer;

1. Verstößt eine Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der Dienstplangestaltung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, haben die benachteiligten (jüngeren) Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, künftig ebenso wie die begünstigten (älteren) Arbeitnehmer behandelt zu werden, wenn hierdurch der Betrieb zum Erliegen käme und eine Arbeitsleistung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnte. 2. Stellt der Arbeitgeber die altersdiskriminierende Dienstplangestaltung nicht ein, steht den benachteiligten Arbeitnehmern ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Orientierungssätze: 1. Ist in einer Betriebsvereinbarung einer Fluggesellschaft bestimmt, dass Flugbegleiter, die in der Vergangenheit nur Langstrecken- bzw. Interkontinentalflüge durchgeführt haben und nach einer Neustrukturierung der Einsatzplanung ebenso wie die übrigen Flugbegleiter zu Kurzstreckenflügen herangezogen werden, einen Zusatzrequest erhalten und nicht mehr als maximal fünf Einsatztage Kontinentalflüge im Quartal zu fliegen haben, wenn sie das 43. Lebensjahr vollendet und mindestens 15 Dienstjahre haben, benachteiligt dies jüngere Flugbegleiter unmittelbar wegen ihres Alters.