LSG Bayern - Beschluss vom 18.12.2009
L 7 AS 281/09 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 145; SGG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 682/07

Rechtsfolgen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im sozialgerichtlichen Verfahren zur Zulassung der Berufung; Verlängerung der Monatsfrist

LSG Bayern, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 281/09 NZB

DRsp Nr. 2010/3706

Rechtsfolgen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im sozialgerichtlichen Verfahren zur Zulassung der Berufung; Verlängerung der Monatsfrist

Lässt eine Rechtsmittelbelehrung eine Berufung fehlerhaft zu, so beinhaltet sie keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung, sondern hat lediglich zur Folge, dass anstelle der Monatsfrist die Jahresfrist gilt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. August 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 145; SGG § 66 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt zum einen, das von der Beklagten mit Bescheid vom 04.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 gewährte Darlehen in Höhe von 449,80 EUR in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss umzuwandeln. Zum anderen begehrt der Kläger einen höheren Zuschlag nach § 24 SGB II für die Zeit vom 18.09.2007 bis 03.12.2007, als ihn die Beklagte im Bescheid vom 15.05.2007 und Änderungsbescheid vom 02.06.2007, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2007, festgelegt hat; die Beklagte ging von einem Zuschuss in Höhe von 80,- EUR aus, wohingegen der Kläger einen Zuschuss in Höhe von 160,- EUR begehrt, wie er ihm vorher ausgezahlt worden war.