BAG - Urteil vom 16.10.2012
9 AZR 63/11
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; SGB IX § 125 Abs. 1 S. 1; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie vom 4. November 2003) Art. 7; Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCharta) Art. 31 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BUlrG § 7 Nr. 64
AuR 2013, 141
BB 2013, 500
DB 2013, 639
EzA-SD 2013, 9
NJW 2013, 8
NZA 2013, 326
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 684/10
ArbG Regensburg, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3991/09

Rechtsfolgen einer lang andauernden Erkrankung hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubsanspruchs

BAG, Urteil vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 63/11

DRsp Nr. 2013/3078

Rechtsfolgen einer lang andauernden Erkrankung hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubsanspruchs

Orientierungssätze: 1. Der gesetzliche Urlaubsanspruch erlischt aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder eines Übertragungszeitraums von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt krank und deshalb arbeitsunfähig ist. Der Anspruch geht jedoch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres unter. 2. Weder Art. 31 Abs. 2 EU-GRCharta noch die Grundsätze über die unmittelbare Geltung von Richtlinien gegenüber dem Staat und seinen Einrichtungen stehen einer solchen unionsrechtskonformen Auslegung des BUrlG entgegen.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. November 2010 - 6 Sa 684/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 20. Mai 2010 - 9 Ca 3991/09 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; SGB IX § 125 Abs. 1 S. 1; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie vom 4. November 2003) Art. 7;