LAG Köln - Urteil vom 02.11.2015
2 Sa 603/15
Normen:
§§ 16, 17 TVöD VKA;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5343/14

Rechtsfolgen einer Rückgruppierung hinsichtlich des Laufs der Stufenlaufzeit im Geltungsbereich des TVöD VKA

LAG Köln, Urteil vom 02.11.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 603/15

DRsp Nr. 2016/1394

Rechtsfolgen einer Rückgruppierung hinsichtlich des Laufs der Stufenlaufzeit im Geltungsbereich des TVöD VKA

Bei Rückgruppierungen im Geltungsbereich des TVöD VKA beginnt die Stufenlaufzeit mit der Neueingruppierung neu zu laufen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2015 - 8 Ca 5343/14 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§§ 16, 17 TVöD VKA;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob für die Klägerin, die einer Rückgruppierung zugestimmt hat, die Stufenlaufzeit in der neuen Vergütungsgruppe neu zu laufen beginnt oder die bereits in der höheren Vergütungsgruppe zurückgelegte Stufenlaufzeit angerechnet wird.

Die Klägerin ist seit dem 15.05.2009 Arbeitnehmerin der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis ist der TVöD in der Fassung VKA anwendbar. Die Klägerin war zunächst in die Entgeltgruppe S 14 eingruppiert. Dort begann die Stufenlaufzeit der Stufe 3 am 01.05.2010. Der nächste Stufenaufstieg wäre im Falle der Bewährung in der Arbeitsaufgabe zum 01.05.2014 erfolgt.

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