1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. November 2011 - 2 TaBV 4/11 - aufgehoben.
2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 8. Dezember 2010 -
Es wird festgestellt, dass die Zustimmung zur Versetzung der im Antrag zu 1. genannten Arbeitnehmer von Potsdam an den Standort Magdeburg, Josef-von-Frauenhofer-Straße 2 als erteilt gilt.
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