BAG - Beschluss vom 13.05.2014
1 ABR 9/12
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1,. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; Zuordnungstarifvertrag für die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH (ZTV 2008 vom 6. März 2008 und ZTV 2010 vom 17. März 2010); Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio DTKS vom 25. Juni 2007);
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 55
AuR 2014, 440
BB 2014, 2357
BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 55
DB 2014, 2294
EzA-SD 2014, 15
NZA-RR 2015, 23
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 4/11
ArbG Rostock, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 48/09

Rechtsfolgen fehlender Begründung der Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung von Arbeitnehmern

BAG, Beschluss vom 13.05.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 9/12

DRsp Nr. 2014/13220

Rechtsfolgen fehlender Begründung der Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung von Arbeitnehmern

Orientierungssätze: 1. Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, wenn er die Zustimmung zu einer beabsichtigten personellen Maßnahme verweigern will. 2. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung nicht unter "Angabe von Gründen", wird die Zustimmung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG fingiert. 3. Bezieht sich die Begründung der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen nur auf einzelne dieser Maßnahmen, gilt seine Zustimmung zu den anderen Maßnahmen als erteilt.

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. November 2011 - 2 TaBV 4/11 - aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 8. Dezember 2010 - 4 BV 48/09 - abgeändert, soweit es den Antrag zu 1. abgewiesen hat.

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung zur Versetzung der im Antrag zu 1. genannten Arbeitnehmer von Potsdam an den Standort Magdeburg, Josef-von-Frauenhofer-Straße 2 als erteilt gilt.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1,. 2; ArbGG § 83 Abs. 3;