BAG - Urteil vom 18.11.2009
5 AZR 41/09
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 84 S. 1; ZPO § 87; ZPO § 233;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 36
AuR 2010, 226
DB 2010, 400
NJW 2010, 1903
NZA 2010, 183
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 292/08
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8536/07

Rechtsfolgen widersprechender Prozesserklärungen; Zulässigkeit der Berufung nach Rücknahme durch einen von mehreren Prozessbevollmächtigten

BAG, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 41/09

DRsp Nr. 2010/508

Rechtsfolgen widersprechender Prozesserklärungen; Zulässigkeit der Berufung nach Rücknahme durch einen von mehreren Prozessbevollmächtigten

1. Haben zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung eingelegt und nimmt einer von ihnen "die Berufung" ohne weitere Beschränkung zurück, bewirkt dies regelmäßig den Verlust des Rechtsmittels. 2. Gehen Rücknahmeerklärung und die Berufungsbegründungsschrift zeitgleich bei Gericht ein, sind diese einander widersprechenden Erklärungen wirkungslos geblieben. Zwar hat die Rücknahme der Berufung dann keine Rechtswirkung entfaltet, der Kläger hätte die Berufung aber auch nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils begründet.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. September 2008 - 12 Sa 292/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 84 S. 1; ZPO § 87; ZPO § 233;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.