VGH Bayern - Beschluss vom 15.10.2018
14 ZB 17.2117
Normen:
BeamtVG § 31 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 11;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 11 K 16.1111

Rechtsgrundsverweisung der bei Unfällen anlässlich personalvertretungsrechtlicher Tätigkeiten angeordneten entsprechende Geltung beamtenrechtlicher Unfallfürsorgevorschriften; Anerkennung eines Dienstunfalls im Zusammenhang mit einer personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 15.10.2018 - Aktenzeichen 14 ZB 17.2117

DRsp Nr. 2018/16536

Rechtsgrundsverweisung der bei Unfällen anlässlich personalvertretungsrechtlicher Tätigkeiten angeordneten entsprechende Geltung beamtenrechtlicher Unfallfürsorgevorschriften; Anerkennung eines Dienstunfalls im Zusammenhang mit einer personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit

Die in §§ 11, 109 BPersVG bei Unfällen anlässlich personalvertretungsrechtlicher Tätigkeiten angeordnete entsprechende Geltung beamtenrechtlicher Unfallfürsorgevorschriften stellt im Hinblick auf § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eine Rechtsgrundverweisung dar; demnach muss für die Anerkennung eines "Dienstunfalls" im Zusammenhang mit einer personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit auch das in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgesehene Tatbestandsmerkmal des "Beruhens auf äußerer Einwirkung" erfüllt sein. (Rn. 15 und 16)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeamtVG § 31 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 11;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.