Die Parteien streiten in der Berufung über die ERA-Zulage 2005, die tarifliche Leistungszulage, das 13. Monatseinkommen 2004 und die Urlaubsgeldberechnung für 2004.
Der am 01.12.1942 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerin seit dem 16.02.1979 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet durch einen gerichtlichen Vergleich mit Ablauf des 31.07.2006.
Die Beklagte beschäftigt etwa 150 Mitarbeiter. Es besteht ein Betriebsrat.
Der Kläger ist nicht gewerkschaftlich organisiert. Die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin waren bzw. sind tarifgebunden.
Unter dem 12.04.1988 vereinbarte der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen schriftlichen Dienstvertrag, wegen dessen Inhalts auf Blatt 13 ff. GA Bezug genommen wird. Danach war er als "außertariflicher und leitender Angestellter eingestellt". Unter Ziffer 5 des Dienstvertrags wurde folgende Verabredung getroffen:
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