BAG - Beschluß vom 20.03.1996
7 ABR 41/95
Normen:
BetrVG (1972) §§ 5, 19 Abs. 1 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2100, 2469
BB 1996, 2469
BB 1996, 748
DB 1996, 688
MDR 1997, 71
NZA 1996, 1058
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 28.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 26/94
LAG Bremen, vom 25.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 9/95

Rechtskraftwirkung im Beschlußverfahren

BAG, Beschluß vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 7 ABR 41/95

DRsp Nr. 1996/28761

Rechtskraftwirkung im Beschlußverfahren

»Ist in einem früheren Beschlußverfahren zwischen denselben Beteiligten der Feststellungsantrag des Arbeitgebers, die Mitglieder einer bestimmten Beschäftigtengruppe seien keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG, rechtskräftig abgewiesen worden, so kann, solange sich die tatsächlichen Umstände nicht wesentlich ändern, eine nachfolgende Betriebsratswahl nicht mit der Begründung angefochten werden, die Mitglieder dieser Gruppe seien nicht wahlberechtigt gewesen.«

Normenkette:

BetrVG (1972) §§ 5, 19 Abs. 1 ; ZPO § 322 ;

Gründe:

A. Die beteiligte Arbeitgeberin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der in ihrem Betrieb am 9. Mai 1994 durchgeführten Betriebsratswahl.