LAG Hamburg - Urteil vom 28.01.2014
2 Sa 50/13
Normen:
AGG § 11; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 606/12

Rechtsmissbräuchliche Entschädigungsklage eines Juristen wegen Altersbenachteiligung bei der Stellenbewerbung

LAG Hamburg, Urteil vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 50/13

DRsp Nr. 2016/18091

Rechtsmissbräuchliche Entschädigungsklage eines Juristen wegen Altersbenachteiligung bei der Stellenbewerbung

1. Mit der Note „befriedigend“ bestandene Staatsexamina sind für eine ausgeschriebene Stelle schon objektiv nicht geeignet, wenn damit das Anforderungsmerkmal „erstklassige juristische Qualifikation“ erfüllt werden soll. Eine erstklassige juristische Qualifikation wird nach der Verkehrsanschauung üblicherweise mit mindestens einem Prädikatsexamen verbunden. 2. Erfüllt ein Bewerber ein sachlich gerechtfertigtes Anforderungsmerkmal, das mit dem benachteiligenden Merkmal nicht in Zusammenhang steht, offensichtlich nicht, ist von der alleinigen Kausalität dieses Gesichtspunkts für die abschlägige Auswahlentscheidung auszugehen. 3. Angesichts eines nicht gerade günstigen Arbeitsmarktes für Juristinnen und Juristen mit nur durchschnittlichen Examensnoten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein ernsthafter Bewerber alles tun wird, um in seiner Bewerbung ein positives Bild von seiner Person, seinen auf die ausgeschriebene Stelle bezogenen Fähigkeiten und seinem beruflichen Werdegang abzugeben, und alles unterlässt, was ein negatives oder auch nur bedenkliches Licht auf die Bewerbung werfen könnte.