BAG - Urteil vom 09.09.2003
9 AZR 605/02
Normen:
BGB §§ 126 242 ; TVG § 1 Abs. 2 ; Vorruhestandstarifvertrag der Deutschen Bahn AG (VorruheTV, vom 1. September 1996) § 7 Abs. 1 lit. a ;
Fundstellen:
AuR 2004, 196
BAGE 107, 264
BAGReport 2004, 175
DB 2004, 820
MDR 2004, 693
NZA 2004, 496
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 15.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 217/01
ArbG Dresden, vom 23.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5149/00

Rechtsmissbräuchliche Überbrückungsbeihilfe durch Änderung der Lohnsteuerklasse - Überbrückungsbeihilfe; Lohnsteuerklassenwechsel; Rechtmissbrauch

BAG, Urteil vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 605/02

DRsp Nr. 2004/3530

Rechtsmissbräuchliche Überbrückungsbeihilfe durch Änderung der Lohnsteuerklasse - Überbrückungsbeihilfe; Lohnsteuerklassenwechsel; Rechtmissbrauch

»1. Schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine monatlich wiederkehrende Leistung, deren Höhe sich nach dem vom Arbeitnehmer im letzten Beschäftigungsmonat erhaltenen Nettoentgelt bestimmt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten, wenn der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund die Lohnsteuerklasse zu Lasten des Arbeitgebers wechselt, um Anspruch auf eine höhere Überbrückungsbeihilfe zu erwerben.2. Ein sachlicher Grund besteht, wenn der Arbeitnehmer und sein Ehegatte die Lohnsteuerklassenkombination wählen, die entsprechend den tatsächlichen Einkommensverhältnissen zu den geringst möglichen Abzügen führt.«

Orientierungssätze: