LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.09.2018
2 Sa 774/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9; BGB § 242;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 3
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 12238/17

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Arbeitnehmers auf eine tarifliche Kündigungseinschränkung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.09.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 774/18

DRsp Nr. 2018/17926

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Arbeitnehmers auf eine tarifliche Kündigungseinschränkung

1) Das Berufen auf eine tarifliche Kündigungseinschränkung kann grundsätzlich rechtsmissbräuchlich sein. Es ist im konkreten Fall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der anwaltlich vertretene Arbeitnehmer vor Jahren anlässlich eines Betriebsübergangs der Auffassung war, dass der betreffende Tarifvertrag nicht zur Geltung käme, nunmehr aber - zutreffend - der Auffassung ist, dass der Tarifvertrag Anwendung findet. 2) Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers gem. §§ 9; 10 KSchG kommt nur dann in Betracht, wenn die Kündigung nicht auch aus einem anderen Grund als der Sozialwidrigkeit unwirksam ist.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.05.2018 - 36 Ca 12238/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9; BGB § 242;

Tatbestand: