LAG Hamm - Urteil vom 25.07.2014
10 Sa 503/14
Normen:
§ 15 AGG;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 5
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 04.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 721/13

Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG

LAG Hamm, Urteil vom 25.07.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 503/14

DRsp Nr. 2014/13830

Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG

Bewirbt sich ein Arbeitnehmer ausschließlich auf altersdiskriminierende Stellenausschreibungen, so kann dieses Verhalten dafür sprechen, dass die Bewerbungen subjektiv nicht ernsthaft erfolgt sind, sondern lediglich die Geltendmachung einer Entschädigung nach dem AGG beabsichtigt ist. Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 04.03.2014, 1 Ca 721/13 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 15 AGG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG.