BAG - Urteil vom 07.10.2015
7 AZR 944/13
Normen:
BEEG § 21 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 1-2; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 615 S. 1; KSchG § 7;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 137
EzA-SD 2016, 7
NZA 2016, 354
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 450/13
ArbG Düsseldorf, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5638/10

Rechtsmissbräuchlichkeit der wiederholten Befristung von Arbeitsverhältnissen einer Lehrkraft an einer Schule

BAG, Urteil vom 07.10.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 944/13

DRsp Nr. 2016/3224

Rechtsmissbräuchlichkeit der wiederholten Befristung von Arbeitsverhältnissen einer Lehrkraft an einer Schule

Orientierungssätze: 1. Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 TzBfG beschränken, sondern sind aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreift. 2. Diese Prüfung ist uneingeschränkt auch im Schulbereich geboten. Hier besteht allerdings die branchenspezifische Notwendigkeit besonderer Flexibilität, die einen wiederholten Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG objektiv rechtfertigen kann, um dem Bedarf der Schulen angemessen gerecht zu werden und um zu verhindern, dass der Staat als Arbeitgeber dem Risiko ausgesetzt wird, erheblich mehr feste Lehrkräfte anzustellen, als zur Erfüllung seiner Verpflichtungen tatsächlich notwendig sind. Die branchenspezifische Flexibilität ist neben allen anderen Umständen bei der umfassenden Rechtsmissbrauchskontrolle zu berücksichtigen.