LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.09.2018
23 Sa 1140/17
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 233; ZPO § 234; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1 und 2;
Fundstellen:
AuR 2019, 142
BB 2019, 243
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 12183/16

Rechtsmissbräuchlichkeit wiederholter Beantragung von Prozesskostenhilfe in derselben Sache

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 23 Sa 1140/17

DRsp Nr. 2019/1103

Rechtsmissbräuchlichkeit wiederholter Beantragung von Prozesskostenhilfe in derselben Sache

1. Eine Partei, die in derselben Sache erneut Prozesskostenhilfe beantragt, verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits mehrfach versagt worden ist und eine Änderung der gerichtlichen Beurteilung offensichtlich ausgeschlossen ist. 2. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, über rechtsmissbräuchliche Prozesskostenhilfeanträge immer wieder neu zu entscheiden. 3. Weist das Gericht in einem solchen Fall darauf hin, dass auf weitere Prozesskostenhilfeanträge in derselben Sache nicht mehr reagiert wird, ist dies nicht zu beanstanden und stellt insbesondere keinen Grund für eine Ablehnung der Richterin oder des Richters dar. 4. Wird ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung zurückgewiesen, muss sich die Partei innerhalb von höchstens drei bis vier Tagen entscheiden, ob sie die Berufung auf eigene Kosten durchführen will. Ab dann läuft die zweiwöchige Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO für den Wiedereinsetzungsantrag. Eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist wegen Mittellosigkeit kommt nicht in Betracht (vgl. BAG 3. Juli 2013 - 2 AZN 250/13 - Rn. 5 f. mwN.).