LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.09.2006
9 Ta 179/06
Normen:
ZPO § 711 ; ArbGG § 85 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1546/06

Rechtsmittel und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 179/06

DRsp Nr. 2007/5900

Rechtsmittel und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Normenkette:

ZPO § 711 ; ArbGG § 85 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - unter dem Aktenzeichen 7 Ca 260/05 am 18.05.2006 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, dessen Ziffer 1 wie folgt lautet:

"Die Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 3.375,60 EUR netto. Dieser Betrag wird sofort fällig. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Betrag dem abgerechneten Nettoentgelt aus 2.800,00 EUR brutto für die Monate Oktober und November 2004 entspricht."

Mit Schreiben vom 27.06.2006 (Bl. 7 d. A.) hat die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreites beim Amtsgericht A-Stadt beantragt, 3.375,60 EUR als hinterlegten Betrag anzunehmen. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Schreiben vom 20.07.2006 (Bl. 8 d. A.) mitgeteilt, dass der entsprechende Betrag zur Hinterlegung angenommen worden sei. Die Klägerin hat des Weiteren mit Schreiben vom 08.08.2006 (Bl. 9 d. A.) gegenüber dem Amtsgericht A-Stadt klargestellt, dass die Hinterlegung unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme erfolgt sei.