Die Parteien streiten darum, ob sich die ursprünglich auf Zahlung von 830,91 DM gerichtete Klage des Klägers in der Hauptsache erledigt hat.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
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