LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.07.1997
16 Sa 291/97
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
FA 1998, 190
LAGE § 64 ArbGG 1979 Nr. 35
LAGE § 91a ZPO Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 01.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 759/95

Rechtsmittelstreitwert

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.1997 - Aktenzeichen 16 Sa 291/97

DRsp Nr. 2002/16932

Rechtsmittelstreitwert

»Stellt das Arbeitsgericht auf die einseitige Erledigungserklärung des Klägers hin die Erledigung der Hauptsache einer ursprünglich auf Zahlung eines über DM 800.- liegenden Betrages fest, und wird der Urteilsstreitwert auf den Wert der ursprünglichen Klageforderung festgesetzt, so entspricht der Beschwerdewert des § 64 Abs. 2 ArbGG jedenfalls dann dem Urteilsstreitwert, wenn die Beklagtenseite aus präjudiziellen Gründen ein dem ursprünglichen Klagebetrag entsprechendes wirtschaftliches Interesse an einer Klageabweisung hat.«

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 ; ZPO § 91a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob sich die ursprünglich auf Zahlung von 830,91 DM gerichtete Klage des Klägers in der Hauptsache erledigt hat.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.