Während im Gesetz selbst bestimmt ist, daß bei gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit bei Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen (§ 19 Abs. 2 Halbsatz 1 Alternative 2 BSHG) und bei einer Arbeit nach § 20BSHG kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet wird (§ 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 BSHG), ist für die nach § 18BSHG aufgezeigte oder nachgewiesene Arbeit und die nach § 19 Abs. 1BSHG geschaffene - nicht gemeinnützige und zusätzliche - Arbeit unbestritten, daß sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts erbracht wird.