BVerwG - Urteil vom 22.03.1990
5 C 63.86
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ; BSHG § 19 Abs. 2 ; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 41, 45
NVwZ 1990, 1170
Vorinstanzen:
I. VG Schleswig - Urteil vom 18.12.1985 - 10 A 71/85,
OVG Schleswig-Holstein, vom 25.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 26/86

Rechtsnatur der Arbeitsverhältnisse nach BSHG

BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 - Aktenzeichen 5 C 63.86

DRsp Nr. 2005/17079

Rechtsnatur der Arbeitsverhältnisse nach BSHG

Während im Gesetz selbst bestimmt ist, daß bei gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit bei Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen (§ 19 Abs. 2 Halbsatz 1 Alternative 2 BSHG) und bei einer Arbeit nach § 20 BSHG kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet wird (§ 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 BSHG), ist für die nach § 18 BSHG aufgezeigte oder nachgewiesene Arbeit und die nach § 19 Abs. 1 BSHG geschaffene - nicht gemeinnützige und zusätzliche - Arbeit unbestritten, daß sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts erbracht wird.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ; BSHG § 19 Abs. 2 ; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand: