BSG - Urteil vom 10.07.1996
3 RK 29/95
Normen:
BGB § 133 § 157 ; SGB V § 125 ; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 75 Abs. 2 § 168 ; TVG § 9 ;
Fundstellen:
NZS 1997, 128
SozR 3-2500 § 125 Nr. 6
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 15.08.1995

Rechtsnatur der Rahmenverträge nach § 125 SGB V, Feststellungsklage

BSG, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 3 RK 29/95

DRsp Nr. 1997/377

Rechtsnatur der Rahmenverträge nach § 125 SGB V, Feststellungsklage

1. Die Rahmenverträge über die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln sowie über die Preise und deren Abrechnung sind dem Zivilrecht zuzuordnen.2. Die gegen den Landesverband einer Krankenkasse in dessen Eigenschaft als Partner eines Rahmenvertrages gerichtete Klage eines zugelassenen Heilmittelerbringers auf Feststellung eines aus dem Rahmenvertrag abzuleitenden Rechtsverhältnisses ist zulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; SGB V § 125 ; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 75 Abs. 2 § 168 ; TVG § 9 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, wie die von der Klägerin als Krankengymnastin durchgeführte sensomotorische Wahrnehmungsbehandlung auf neurophysiologischer Grundlage von den Mitgliedskassen des Beklagten abzurechnen ist.