BAG - Urteil vom 15.12.2015
9 AZR 52/15
Normen:
MuSchG § 3; MuSchG § 6 Abs. 1; MuSchG § 17 S. 2; BEEG § 17 Abs. 2; BUrlG § 4; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 3; BGB § 134; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BEEG § 17 Nr. 3
BAGE 154, 1
BB 2016, 884
DB 2016, 7
DStR 2016, 12
EzA-SD 2016, 11
MDR 2016, 532
NJW 2016, 1462
NJW 2016, 8
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 982/14
ArbG Essen, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1286/14

Rechtsnatur der Regelung des vor Beginn der Beschäftigungsverbote/der Elternzeit nicht genommenen Erholungsurlaubs

BAG, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 52/15

DRsp Nr. 2016/5295

Rechtsnatur der Regelung des vor Beginn der Beschäftigungsverbote/der Elternzeit nicht genommenen Erholungsurlaubs

1. § 17 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG, wonach die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote/der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote/der Elternzeit im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann, verlängern nicht den Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. 2. Diese gesetzlichen Sonderregelungen bestimmen abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, dass der Urlaub nicht im "laufenden" Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, sondern auch im Folgejahr genommen werden kann. Dieses ist dann das für das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG maßgebliche Urlaubsjahr. Orientierungssätze: 1. Nach § 17 Satz 2 MuSchG und gemäß § 17 Abs. 2 BEEG kann die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote/der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote/der Elternzeit im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen.