LAG Düsseldorf, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 982/14
ArbG Essen, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1286/14
Rechtsnatur der Regelung des vor Beginn der Beschäftigungsverbote/der Elternzeit nicht genommenen Erholungsurlaubs
BAG, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 52/15
DRsp Nr. 2016/5295
Rechtsnatur der Regelung des vor Beginn der Beschäftigungsverbote/der Elternzeit nicht genommenen Erholungsurlaubs
1. § 17 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2BEEG, wonach die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote/der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote/der Elternzeit im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann, verlängern nicht den Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG.2. Diese gesetzlichen Sonderregelungen bestimmen abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, dass der Urlaub nicht im "laufenden" Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, sondern auch im Folgejahr genommen werden kann. Dieses ist dann das für das Fristenregime des § 7 Abs. 3BUrlG maßgebliche Urlaubsjahr.Orientierungssätze:1. Nach § 17 Satz 2 MuSchG und gemäß § 17 Abs. 2BEEG kann die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote/der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote/der Elternzeit im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen.
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