LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.04.2012
5 Sa 267/11
Normen:
BUrlG § 7; BGB § 242; BGB § 615; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 472/10

Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs; Anforderungen an die Form der Urlaubsbewilligung; Verwirkung des Anspruchs auf eine Sonderzahlung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 267/11

DRsp Nr. 2012/20186

Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs; Anforderungen an die Form der Urlaubsbewilligung; Verwirkung des Anspruchs auf eine Sonderzahlung

1. Der Urlaubsanspruch ist ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, von der Arbeitspflicht befreit zu werden, ohne dass die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts berührt wird. Die für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Erklärung des Arbeitgebers muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht zum Zwecke der Erfüllung des Urlaubsanspruchs gewährt wird. Denn andernfalls ist nicht bestimmbar, ob der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs die geschuldete Leistung bewirkt (§ 362 Absatz 1 BGB) oder als Gläubiger der Arbeitsleistung lediglich im Sinne von § 615 BGB auf deren Annahme verzichtet (BAG 14. März 2006 - 9 AZR 11/05 - AP Nr. 32 zu § 7 BurlG = NZA 2006, 1008; BAG 25. Januar 1994 - 9 AZR 312/92 - BAGE 75, 294 = AP Nr. 16 zu § 7 BurlG = DB 1994, 1243). Die Rechtsauffassung, im Regelfall sei bei einer Freistellung von der Arbeitspflicht zum Ende des Arbeitsverhältnisses davon auszugehen, dass diese auch zum Zwecke der Urlaubsgewährung erfolge, findet im Gesetz keine Stütze.