OLG Koblenz - Urteil vom 08.10.2014
5 U 624/14
Normen:
BGB §§ 249; BGB §§ 253; BGB §§ 276; BGB §§ 280; BGB §§ 611; BGB §§ 627; BGB §§ 628; BGB §§ 823; SGB V § 137;
Fundstellen:
VersR 2015, 1513
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 228/12
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 18/11

Rechtsnatur eines Vertrages mit einem Zahnarzt auf Eingliederung und Anpassung von ZahnersatzAnspruch des Zahnarztes auf Vergütung bei Kündigung durch den Patienten vor Abschluss der BehandlungUmfang des Schadensersatzes

OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 5 U 624/14

DRsp Nr. 2015/11573

Rechtsnatur eines Vertrages mit einem Zahnarzt auf Eingliederung und Anpassung von Zahnersatz Anspruch des Zahnarztes auf Vergütung bei Kündigung durch den Patienten vor Abschluss der Behandlung Umfang des Schadensersatzes

1. War der Zahnarzt mit der Eingliederung und Anpassung von Zahnersatz beauftragt, handelt es sich um einen Dienstvertrag. Vom Sonderfall völliger Unbrauchbarkeit abgesehen, schuldet der Patient daher auch für eine suboptimale Leistung des Zahnarztes deren Vergütung.2. Kündigt der Patient den Vertrag vor Abschluss der Behandlung, kann die Vergütungspflicht ausnahmsweise entfallen, wenn die bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Patient ohne Interesse sind. Nach Behandlungsabschluss scheidet eine Kündigung aus.3. Die Kosten der durch einen anderen Zahnarzt abgeschlossenen Behandlung schuldet der erstbehandelnde Zahnarzt nicht als Schadensersatz, falls es sich um Aufwendungen handelt, die ohnehin entstanden wären. Auch die zweijährige Gewähr nach § 137 Abs. 4 Satz 3 SGB V eröffnet insoweit keinen Schadensersatzanspruch.4. Zur Schmerzensgeldbemessung, wenn Brückenkronen derart tief in das Zahnfleisch geführt werden, dass es dort zu einer vorübergehenden Entzündung kommt (3.000 €).

Tenor

1. a) b) 2. 3. 4.