LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 26.10.2021
2 TaBV 9/21
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 21/20

Rechtsnatur kein Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPOZulässigkeit der Feststellung mehrerer Rechte und Pflichten nach dem BetrVGFeststellungsinteresse für zurückliegende ZeiträumeZwei-Komponenten-Lehre bei Arbeitnehmerbegriff nach § 5 Abs. 1 BetrVGAblauf der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei eingesetztem Arbeitnehmer ohne Eingruppierung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.10.2021 - Aktenzeichen 2 TaBV 9/21

DRsp Nr. 2022/2286

Rechtsnatur kein Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO Zulässigkeit der Feststellung mehrerer Rechte und Pflichten nach dem BetrVG Feststellungsinteresse für zurückliegende Zeiträume Zwei-Komponenten-Lehre bei Arbeitnehmerbegriff nach § 5 Abs. 1 BetrVG Ablauf der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei eingesetztem Arbeitnehmer ohne Eingruppierung

1. Der Rechtsstatus bildet für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S. v. § 256 Abs. 1 ZPO. 2. Ein Feststellungsantrag, der auf die Feststellung abzielt, dass die Betriebsparteien nicht nur für einzelne, sondern für sämtliche betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten und für alle denkbaren betriebsverfassungsrechtlichen Sachverhalte in Bezug auf die im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer zuständig sind, ist zulässig. 3. Das Feststellungsinteresse besteht auch bezogen auf rückwirkende Zeitpunkte, weil sich aus der Dauer der Zuständigkeit auf z.B. die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und den Umfang der Informationspflicht nach § 102 BetrVG schließen lässt.