BGH - Urteil vom 05.03.2002
VI ZR 442/00
Normen:
SGB X § 116 Abs. 1 ; BGB § 218 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHZ 150, 94
DAR 2002, 305
NJW 2002, 1877
NZV 2002, 266
VRS 102, 447
VersR 2002, 869
ZIP 2002, 1462
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Detmold,

Rechtsposition des Ersatzpflichtigen gegenüber dem Sozialhilfeträger nach Erwirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils durch den Geschädigten

BGH, Urteil vom 05.03.2002 - Aktenzeichen VI ZR 442/00

DRsp Nr. 2002/5127

Rechtsposition des Ersatzpflichtigen gegenüber dem Sozialhilfeträger nach Erwirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils durch den Geschädigten

»Die Zielsetzung der in § 116 Abs. 1 SGB X und § 2 BSHG normierten Grundsätze und die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung gebieten es, dem Ersatzpflichtigen gegenüber dem Sozialhilfeträger für die Verjährung keine günstigere Rechtsposition zukommen zu lassen als gegenüber dem Geschädigten, der über die Schadensersatzansprüche ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erwirkt hat.«

Normenkette:

SGB X § 116 Abs. 1 ; BGB § 218 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein überörtlicher Sozialhilfeträger, nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Aufwendungen und Feststellung der zukünftigen Haftung aus Anlaß eines Verkehrsunfalls in Anspruch.