VG Freiburg - Urteil vom 21.09.2021
3 K 3225/20
Normen:
VwV nebenamtlicher Sitzungsdienst; JAG § 5 Abs. 1 S. 1; JAG § 8; BGB §§ 611 ff.;

Rechtsreferendar; Freiwilliger Sitzungsdienst; Staatsanwaltschaft; Nebenamt; Nebentätigkeit; Ausbildungsverhältnis; Nebenvergütung

VG Freiburg, Urteil vom 21.09.2021 - Aktenzeichen 3 K 3225/20

DRsp Nr. 2021/17291

Rechtsreferendar; Freiwilliger Sitzungsdienst; Staatsanwaltschaft; Nebenamt; Nebentätigkeit; Ausbildungsverhältnis; Nebenvergütung

Die Wahrnehmung des freiwilligen Sitzungsdienstes durch einen Rechtsreferendar findet im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses statt und ist ein Dienstgeschäft im Nebenamt. Ein weitergehendes Vertragsverhältnis zwischen dem Rechtsreferendar und der Dienststelle wird daneben nicht begründet. Der Rechtsreferendar hat für die Wahrnehmung des freiwilligen Sitzungsdienstes grundsätzlich keinen Anspruch auf eine über die sich aus der VwV nebenamtlicher Sitzungsdienst ergebende Entschädigung hinausgehende Vergütung.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwV nebenamtlicher Sitzungsdienst; JAG § 5 Abs. 1 S. 1; JAG § 8; BGB §§ 611 ff.;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine weitergehende Vergütung für die Wahrnehmung des freiwilligen staatsanwaltlichen Sitzungsdienstes.

Der in XX lebende Kläger war Rechtsreferendar am Landgericht XX. Im Rahmen des nebenamtlichen Sitzungsdienstes vertrat er im Jahr 2019 wiederholt die Staatsanwaltschaft als Sitzungsvertreter.