BAG - Beschluss vom 27.09.2017
7 ABR 8/16
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; TVG § 4a; TVG § 13 Abs.3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 154
ArbRB 2018, 73
AuR 2018, 149
BB 2018, 371
EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 43
EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 12
EzA-SD 2018, 21
NZA 2018, 533
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 36/15
ArbG Hannover, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 3/14

Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenZustimmungsersuchen zur Eingruppierung an den Betriebsrat bei mehreren im Betrieb geltenden VergütungsordnungenAnforderungen an den Widerspruch des Betriebsrats zu einer beantragten personellen EinzelmaßnahmeKeine Tarifkollisionsregel bei nachwirkendem Tarifvertrag

BAG, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 7 ABR 8/16

DRsp Nr. 2018/1771

Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Zustimmungsersuchen zur Eingruppierung an den Betriebsrat bei mehreren im Betrieb geltenden Vergütungsordnungen Anforderungen an den Widerspruch des Betriebsrats zu einer beantragten personellen Einzelmaßnahme Keine Tarifkollisionsregel bei nachwirkendem Tarifvertrag

Orientierungssätze: 1. Die Vergütungsordnung eines einschlägigen Tarifvertrags ist im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers zugleich das dort geltende Entgeltbemessungssystem. Soweit die Gegenstände der tariflichen Vergütungsordnung der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen, ist der Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, diese anzuwenden. 2. Ist der Arbeitgeber bei einer Tarifpluralität an mehrere tarifliche Vergütungsordnungen gebunden, werden seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten erweitert. Der Arbeitgeber ist dann grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats den Entgeltgruppen sämtlicher betriebsverfassungsrechtlich geltender Vergütungsordnungen zuzuordnen.