BVerfG - Beschluß vom 14.11.1997
1 BvR 1032/90
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 2 § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuR 1998, 83
AP Nr. 24 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung
AP Nr. 104 zu Art. 12 GG
AP Nr. 46 zu § 256 ZPO 1977
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 30.09.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3b BV 17/86
II. LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 30.06.1987 - 2 (5) TaBV 48/86,
BAG, vom 26.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ABR 84/87

Rechtsschutzbedürfnis bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens

BVerfG, Beschluß vom 14.11.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 1032/90

DRsp Nr. 2004/16393

Rechtsschutzbedürfnis bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens

1. Das Rechtsschutzbedürfnis an einer Verfassungsbeschwerde entfällt zwar auch im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens dann nicht, wenn die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung anderenfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint. 2. War der behauptete Grundrechtseingriff hingegen nicht besonders schwerwiegend, fehlt es im Falle der Erledigung an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde; die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde Anlaß für die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung geben konnte, bedarf dann keiner Prüfung mehr. Anträge, mit denen lediglich die allgemeine Klärung einer Rechtsfrage und damit eine gutachterliche Äußerung, nicht aber eine Entscheidung im eigentlichen Sinne begehrt wird, sind unzulässig; sie können nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 2 § 4 Abs. 5 ;

Gründe:

I.