LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.10.2018
L 7 SO 3150/18 ER-B
Normen:
SGG § 86b; SGG § 172; SGG § 173;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 3277/18 ER

Rechtsschutzbedürfnis einer Behörde im sozialgerichtlichen Verfahren nach Aufhebung einer erstinstanzlichen zur Leistung verpflichtenden einstweiligen Anordnung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2018 - Aktenzeichen L 7 SO 3150/18 ER-B

DRsp Nr. 2018/15740

Rechtsschutzbedürfnis einer Behörde im sozialgerichtlichen Verfahren nach Aufhebung einer erstinstanzlichen zur Leistung verpflichtenden einstweiligen Anordnung

Die Behörde verfügt für eine Beschwerde auch dann über ein Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie in Erfüllung einer erstinstanzlichen einstweiligen Anordnung bereits geleistet hat. Im Falle der Aufhebung der erstinstanzlichen einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht entfällt der durch die einstweilige Anordnung geschaffene Rechtsgrund, die geleisteten Zahlungen zu behalten, sofort und nicht erst mit der rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 2. August 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b; SGG § 172; SGG § 173;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Übernahme der Kosten einer Integrationshilfe während des Kindergartenbesuchs durch den Antragsteller.