Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 2. August 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Übernahme der Kosten einer Integrationshilfe während des Kindergartenbesuchs durch den Antragsteller.
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