LSG Bayern - Urteil vom 11.11.2021
L 7 AS 402/21
Normen:
SGG § 110 Abs. 1 S. 2; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 126; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 2; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 401/20

Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Verwendung eines bestimmten AdresszusatzesZulässigkeit einer Entscheidung des Sozialgerichts in Abwesenheit des KlägersVerletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung in Abwesenheit des KlägersVerwaltungsakt als Voraussetzung einer Anfechtungs- und Leistungsklage

LSG Bayern, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen L 7 AS 402/21

DRsp Nr. 2023/5637

Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Verwendung eines bestimmten Adresszusatzes Zulässigkeit einer Entscheidung des Sozialgerichts in Abwesenheit des Klägers Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung in Abwesenheit des Klägers Verwaltungsakt als Voraussetzung einer Anfechtungs- und Leistungsklage

Kommt eine Behörde dem Wunsch nach, einen bestimmten Adresszusatz zu verwenden, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis bei einer mit diesem Begehren erhobenen Klage.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. August 2021 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 110 Abs. 1 S. 2; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 126; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 2; SGG § 193;

Tatbestand

Streitig ist insbesondere die Verwendung der Anschrift "Person A - wohnsitzlos/de facto ausgebürgert -, c/o Postlagerung bei K, A-Straße, DA-Stadt" durch den Beklagten und Berufungsbeklagten (in der Folge: Beklagter).