Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. August 2021 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist insbesondere die Verwendung der Anschrift "Person A - wohnsitzlos/de facto ausgebürgert -, c/o Postlagerung bei K, A-Straße, DA-Stadt" durch den Beklagten und Berufungsbeklagten (in der Folge: Beklagter).
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