LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.05.2014
4 Sa 1553/13
Normen:
ZPO § 253;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 05.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 366/12

Rechtsschutzbedürfnis für ein Unterlassungsbegehren

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 1553/13

DRsp Nr. 2015/3033

Rechtsschutzbedürfnis für ein Unterlassungsbegehren

Für das Begehren einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin, ausschließlich vormittags in der Zeit bis 13.00 Uhr von dem Arbeitgeber eingesetzt zu werden, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Arbeitnehmerin unbefristet von der Arbeit freigestellt ist.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 05. November 2013 - 7 Ca 366/12 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253;

Tatbestand:

Die Parteien haben über die Lage der Arbeitszeit der Klägerin gestritten.