LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.11.2007
L 28 B 1101/07 AS PKH
Normen:
SGB X § 34 ; SGB II § 22 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 100 AS 7060/06

Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der Erteilung einer Zusicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2007 - Aktenzeichen L 28 B 1101/07 AS PKH

DRsp Nr. 2008/8847

Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der Erteilung einer Zusicherung

Werden die folgenden Leistungsbeschwerden nach einem Umzug in eine kostenaufwändigere Unterkunft während des laufenden Leistungsbezuges bestandskräftig, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis wegen der Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 34 ; SGB II § 22 ;

Gründe:

Die nach § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Zutreffend hat das SG entscheiden, dass der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu gewähren ist, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.