Die nach § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Zutreffend hat das
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