LAG Hamm - Beschluss vom 19.09.2011
13 TaBV 62/11
Normen:
ArbGG § 98; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 02.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 14/11

Rechtsschutzbedürfnis zur Anrufung der Einigungsstelle

LAG Hamm, Beschluss vom 19.09.2011 - Aktenzeichen 13 TaBV 62/11

DRsp Nr. 2011/21151

Rechtsschutzbedürfnis zur Anrufung der Einigungsstelle

1. Den Regelungszweck des § 98 ArbGG hat der Gesetzgeber durch die verkürzten Fristen, die Alleinentscheidung des Vorsitzenden in beiden Instanzen und die begrenzte Zuständigkeitsprüfung (gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) dahingehend zum Ausdruck gebracht, dass bei Meinungsverschiedenheiten in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit möglichst rasch eine Einigungsstelle zur Verfügung stehen soll, um den Konflikt zu regeln; dieser Beschleunigungszweck würde unterlaufen oder zumindest doch in Frage gestellt, wenn an das Kriterium, vorab verhandelt zu haben, zu hohe Anforderungen gestellt werden. 2. § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat keine Anspruchsqualität, so dass es jedem Betriebspartner überlassen bleibt, im konkreten Einzelfall die Kommunikation abzubrechen und zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten auf die Bildung einer Einigungsstelle hinzuwirken.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 02.08.2011 – 5 BV 14/11 – wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2;

Gründe

A.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den angefochtenen arbeitsgerichtlichen Beschluss; von einer weitergehenden Darstellung wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

B.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.