Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Zulassungsverfahrens mehr, da sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Vgl. zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für den Zulassungsantrag bei Erledigung des Rechtsstreits während des Zulassungsverfahrens: Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 8. Auflage 2021, § 124a Rn. 95; vgl. ebenso zum Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision: Winkelmüller/van Schewick, in: Gärditz, VwGO, Kommentar, 2013, § 133 Rn. 40.
Der erstinstanzlich gestellte Hauptantrag der Klägerin,
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