OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.05.2022
12 A 911/21
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3326/20

Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Zulassungsverfahrens bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (hier: Anspruch auf einen Betreuungsplatz mit einem Betreuungsumfang von sechs Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 12 A 911/21

DRsp Nr. 2022/15973

Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Zulassungsverfahrens bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (hier: Anspruch auf einen Betreuungsplatz mit einem Betreuungsumfang von sechs Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung)

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Zulassungsverfahrens mehr, da sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Vgl. zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für den Zulassungsantrag bei Erledigung des Rechtsstreits während des Zulassungsverfahrens: Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 8. Auflage 2021, § 124a Rn. 95; vgl. ebenso zum Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision: Winkelmüller/van Schewick, in: Gärditz, VwGO, Kommentar, 2013, § 133 Rn. 40.

Der erstinstanzlich gestellte Hauptantrag der Klägerin,