LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 05.07.2012
L 11 AS 759/11
Normen:
SGB X § 63; SGG § 54; VwGO § 79;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 948/08

Rechtsschutzinteresse bei der isolierten Anfechtung eines Widerspruchsbescheides im sozialgerichtlichen Verfahren; Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.07.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 759/11

DRsp Nr. 2012/19137

Rechtsschutzinteresse bei der isolierten Anfechtung eines Widerspruchsbescheides im sozialgerichtlichen Verfahren; Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes

1. § 79 Abs. 2 VwGO ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar. 2. Wird aufgrund einer im Widerspruchsverfahren erfolgten Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift im sich anschließenden Klageverfahren ausschließlich der Widerspruchsbescheid angefochten, liegt bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen das für diese Anfechtungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse nur dann vor, wenn in der Sache eine andere, d.h. für den Betroffenen günstigere Entscheidung zumindest möglich erscheint. 3. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten (§ 63 Abs. 3 S. 2 SGB X) ist für das Widerspruchsverfahren nur zu treffen, wenn eine (zumindest teilweise) positive Kostengrundentscheidung getroffen worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 17. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63; SGG § 54; VwGO § 79;

Tatbestand: